FAQ
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Anträge für vollstationäre Pflege sind an die Verwaltung zu richten, in deren Bereich die betreffende Person vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt hat.
Für Heimbewohnende, die vor Heimaufnahme außerhalb des Gebietes des Landkreises Hildesheim gelebt haben, ist der Sozialhilfeträger des letzten Wohnortes zuständig.
Vorsprachen nach Terminvereinbarung.
Was versteht man unter dem Nachrang der Sozialhilfe?
Das Nachrangigkeitsprinzip in der Sozialhilfe beinhaltet, dass sich jede Person zunächst selbst helfen soll, insbesondere durch die eigene Arbeitskraft, das Einkommen und das Vermögen. Außerdem sind Leistungen von Angehörigen (z. B. Unterhaltsansprüche) und Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Pflegeversicherungsleistungen) vorrangig einzusetzen.
Unter welchen Umständen kann Sozialhilfe für Heimkosten beantragt werden?
Wenn die Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde (§ 65 SGB XII). Zieht eine pflegebedürftige Person in eine Pflegeeinrichtung, zahlt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten. Allerdings muss auch ein Teil der Heimkosten als „Eigenanteil“ selber getragen werden. Sollten die eigenen Geldmittel nicht ausreichen, kann für die Heimkosten Sozialhilfe beantragt werden.
Wann kann ein Antrag auf Sozialhilfe für die Kostenübernahme der Heimkosten gestellt werden?
Wenn kein Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages (10.000 €; bei Ehe- oder Lebenspartner/innen 20.000 €) vorhanden ist und das Einkommen nicht ausreicht, sollte spätestens am Einzugstag in die Pflegeeinrichtung oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege ein Antrag gestellt werden.
Besteht ein Anspruch, wenn keine Pflegeversicherung vorliegt?
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Was muss bei der Wahl der Pflegeeinrichtung beachtet werden?
Die Auswahl der Pflegeeinrichtung für Personen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, orientiert sich an den besonderen Lebensumständen und nicht originär an den Kosten (§ 9 SGB XII). Allerdings muss die Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen bzw. dem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag und eine Pflegesatzvereinbarung geschlossen haben, was in der Regel der Fall ist.
Muss mein/e Ehe- oder Lebenspartner/in aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, wenn ich in eine Pflegeeinrichtung ziehe?
Nein, ein Auszug muss grundsätzlich nicht aus der gemeinsamen Mietwohnung erfolgen. Auch aus einer eigenen Wohnung (oder eigenem Haus) ist ein Auszug grundsätzlich nicht erforderlich. Sollte die Immobilie nach dem Tod des Heimbewohnenden in den Nachlass fallen, würde das Team Hilfe zur Pflege eine Erstattung der Sozialhilfe aus dem Nachlass prüfen.
Welche Leistungen erhalte ich in der Pflegeeinrichtung?
Sie erhalten Unterkunft und Verpflegung, sowie pflegerische Versorgung und Betreuung. Ferner erhalten Sie Leistungen für Bekleidung und einen angemessenen Barbetrag (umgangssprachlich „Taschengeld") zur persönlichen Verfügung. Für Volljährige beträgt dieser 27% der Regelbedarfsstufe 1, d.h. monatlich derzeit 152,01 €. Wenn Sie Blindenhilfe oder Landesblindengeld erhalten, entfällt der monatliche Barbetrag. Die Bekleidungspauschale beträgt in Niedersachsen aktuell 37,42 € monatlich. (Stand Januar 2025).
Gibt es Freibeträge beim Vermögen?
Der Vermögensfreibetrag liegt bei einer alleinstehenden Person bei 10.000 Euro. Bei Ehepaaren/Lebenspartnern verdoppelt sich der Vermögensfreibetrag auf insgesamt 20.000 Euro. Darüber hinaus können Bestattungsvorsorgeverträge in angemessener Höhe berücksichtigt werden, sofern diese vor der Heimaufnahme/Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen wurden.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Bei Kindern und Eltern von Heimbewohnenden wird geprüft, ob sie Unterhalt zahlen müssen, wenn ihr Jahreseinkommen bei 100.000€ (brutto) oder darüber liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII und § 16 SGB IV). Unterhaltsansprüche gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Partner/innen werden ebenfalls geltend gemacht. Für diesen Personenkreis gilt die 100.000 €-Grenze nicht.
Können Schenkungen zurückgefordert werden?
Grundsätzlich ja. Soweit Heimbewohnende Vermögen bzw. Vermögenswerte (Bargeld, Haus- und Grundbesitz, usw.) verschenkt haben und innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden sind, haben sie gemäß § 528 Abs. 1 BGB gegen die Beschenkten einen Rückforderungsanspruch. Im Regelfall leitet das Team Hilfe zur Pflege diesen Anspruch auf sich über (§ 93 Abs. 1 SGB XII), damit das Team Hilfe zur Plege statt des Schenkers diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen kann.
Werden meine Erben im Todesfall zur Erstattung der Heimkosten verpflichtet?
Nach § 102 SGB XII sind unter bestimmten Voraussetzungen die Erben zum Kostenersatz verpflichtet.
Der Erbe einer leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten/Lebensgefährten, sofern diese vor der leistungsberechtigten Person versterben, kann zum Ersatz der der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet werden, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII (derzeit; 3.378,00 €) übersteigen.
Werden Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufen?
Im Einzelfall kann ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der hilfesuchenden Person zu klären (§ 93 Absatz 8 und 9 der Abgabeordnung). Das BZSt übermittelt die Kontenstammdaten aller Konten und bei Vorliegen eines konkreten Verdachts gegebenenfalls auch die Konten Dritter, bei denen die hilfesuchende Person als verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes angegeben ist (unter anderem Name der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers, Geburtsdatum, IBAN und Verfügungsberechtigung).