Erteilung von Genehmigungen nach § 58 WHG (Indirekteinleitergenehmigungen)
Abwassereinleitungen in die öffentliche Kanalisation werden als Indirekteinleitungen bezeichnet.
Stammt das einzuleitende Abwasser aus einem Herkunftsbereich, der gefährliche Stoffe im Abwasser erwarten lässt, bedarf die Einleitung, neben der gemeindlichen Entwässerungsgenehmigung nach der örtlichen Abwasser- oder Entwässerungssatzung, zusätzlich auch einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 WHG.
In der Abwasserverordnung (AbwV) mit ihren nach Herkunftsbereichen gegliederten Anhängen ist bundeseinheitlich geregelt, welche Indirekteinleitungen der Genehmigungspflicht unterliegen und welche Anforderungen an die Einleitung mindestens zu stellen sind.
Durch die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen soll eine Minimierung der Einsatzstoffe und des Energieverbrauchs, die Zurückhaltung von Schadstoffen im Abwasser am Anfallort und die Eliminierung von Schadstoffen aus Abwasserteilströmen, vor der Vermischung mit anderem Abwasser, erreicht werden.
Die Anhänge zur AbwV umfassen über 40 Herkunftsbereiche, von denen jedoch nicht alle eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG begründen.
Von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden z.B. häusliche und vergleichbare Abwässer.
Im Landkreis Hildesheim sind Genehmigungen am häufigsten für die Herkunftsbereiche:
- Mineralölhaltiges Abwasser aus der Fahrzeugwäsche, Instandhaltung u.a. – AbwV, Anhang 49
- Amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen – AbwV, Anhang 50
- Kühlwasser/Wasseraufbereitung – AbwV, Anhang 31
- Metallbe-/ -verarbeitung, z. B. mechanische Werkstätten, Galvaniken u.a. – AbwV, Anhang 40
erteilt worden.
Die Genehmigung nach § 58 WHG ist bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildesheim zu beantragen.
Sie wird, sollten keine Versagungsgründe vorliegen, befristet erteilt und kann bei rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.