Bauen im Überschwemmungsgebiet – das ist zu beachten
Falls eine Maßnahme in einem Überschwemmungsgebiet geplant ist, ist ein Antrag nach §§ 78, 78a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erforderlich. Befindet sich die Maßnahme in einem Überschwemmungsgebiet und ist gleichzeitig auch eine Anlage in, über oder am Gewässer (§ 57 Niedersächsisches Wassergesetz, NWG) geplant, so ist ein gemeinsamer Antrag ausreichend. Der Antrag ist dann entsprechend zu formulieren.
Gemäß §§ 78, 78a WHG i. V. m. § 57 NWG bedarf die Errichtung von Anlagen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet einer Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO. Sie richtet sich nach den Baukosten, beträgt aber mindestens 250 Euro (Mindestgebühr).