Einzigartig und schützenswert: Unsere Naturdenkmäler

Naturdenkmäler sind gem. § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) kann der Landkreis Hildesheim als Untere Naturschutzbehörde Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Abs.1 BNatSchG durch Verordnung als Naturdenkmal festsetzen.

Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind gem. § 21 Abs. 2 NNatSchG abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.