Verkehrssicherheit im Blick
Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen sowohl Halt- und Parkverstöße als auch Regelverstöße im fließenden Verkehr. Ziel der Ahndung ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und geltende Vorschriften konsequent durchzusetzen.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit.
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt überwiegend durch die Polizei oder den Vollzugsdienst der Gemeinden.
Insgesamt dienen diese Maßnahmen der Prävention, der Verkehrssicherheit sowie der Einhaltung der gültigen Vorschriften im Straßenverkehr im Landkreis Hildesheim und im Stadtgebiet.
Ruhender Verkehr
Die Aufgabe umfasst die Bearbeitung von sgn. Halt- und Parkverstößen.
Dazu gehört die Bearbeitung von Anzeigen durch Polizei, Gemeinden und Privatpersonen, sowie die Klärung des Sachverhalts. Dabei wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt, ein Verwarngeldangebot ein Bußgeldbescheid erlassend wird oder, bei Nichtzahlung des Verwarngeldes, ein Kostenbescheid.
Ebenfalls dazu gehört die Einspruchssachbearbeitung sowie die Bearbeitung auf gerichtliche Entscheidung.
Fließender Verkehr
Allgemeine Anzeigen des fließenden Verkehrs
Dazu gehört die Sachbearbeitung (Erfassen, Ermitteln und Ahndung) Anzeigen im Bereich des fließenden Verkehrs, z. B. Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol-/Drogeneinfluss, Handynutzung, unzureichender Ausrüstung und Unfälle etc.
(Die Einspruchsachbearbeitung sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehören ebenfalls dazu.)
Verkehrsüberwachung durch stationäre und mobile Messanlagen
Zuständig für das Aufstellen und Auswerten der Messanlagen an ständig wechselnden Standorten, d.h. mobile Messung mittels Trailer oder ortsfesten Standorten, d.h. mittels stationärer Messanlagen, sind die geschulten Messbeamten.
Die für die Ahndung zuständigen Sachbearbeiter entscheiden nach Abschluss der Ermittlungen, ob das Verfahren eingestellt wird, ein Verwarngeldangebot oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
(Die Einspruchsachbearbeitung sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehören ebenfalls dazu.)
Fahrverbot
Sofern neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt wurde, wird darauf hingewiesen, dass der Führerschein immer bei der Behörde abzugeben ist, die den Bußgeldbescheid erlassenen hat.
Die Abgabe kann durch Übersendung per Post, Einwurf in den Hausbriefkasten oder persönlich bei dem jeweils zuständigem Sachbearbeiter zu den Öffnungszeiten des Landkreises erfolgen, unter Angabe des Aktenzeichens.
(Die Einspruchsachbearbeitung sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehören ebenfalls dazu.)