Bildungspaket - Chancen für Ihre Kinder

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen. Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
  • Wohngeld
  • oder Leistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Das Bildungspaket kann immer für höchsten sechs Monate bewilligt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der zugrunde liegenden Sozialleistung. Im Anschluss ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Der Landkreis Hildesheim wertet die Übersendung der Verlängerung der zugrunde liegenden Sozialleistung als Weiterleistungsantrag, sofern der Zeitraum ununterbrochen ist. In diesem Fall ist kein neuer Antrag erforderlich, wenn keine Veränderungen bei Ihnen eingetreten sind.

Bitte bringen Sie zu einer Beratung Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid (Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, §§ 2 oder 3 AsylbLG) mit.

Wer ist für Sie zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Trägern, d.h. sie liegt

  • bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II (Bürgergeld) beim örtlichen Jobcenter: Jobcenter Hildesheim, Team Bildung und Teilhabe - 522, 05121 969-500 oder jobcenter-hildesheim.503@jobcenter-ge.de
  • wenn Sie in der Stadt Hildesheim wohnen und keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II (Bürgergeld) vorliegt, bei der Stadt Hildesheim: FB Soziales, Verwaltungsbäude Hannoversche Straße 6, 05121 301-4200 oder but@stadt-hildesheim.de
  • wenn Sie im Landkreis Hildesheim wohnen und keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II (Bürgergeld) vorliegt, beim Landkreis Hildesheim: Ansprechpersonen finden Sie unter "Kontakt"

Das enthält das Bildungspaket

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen

Durch das Bildungspaket können die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge der Kita und Schule sowie für Klassenfahrten bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind sowohl Kosten für mehrtägige Fahrten der Schule im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als auch entsprechende Fahrten von Kindertagesstätten. Bei Skifreizeiten, Studienfahrten oder anderen freiwilligen Fahrten sollten Sie vor der Zusage einer Kostenübernahme die zuständige Stelle fragen, ob eine Übernahme der Kosten möglich ist.

Legen Sie nach Bewilligung den Bescheid der Schule oder Kindertageseinrichtung vor. Diese rechnet dann direkt mit der zuständigen Stelle ab. Bereits von Ihnen für den Bewilligungszeitraum geleistete Zahlungen zeigen Sie bitte beim zuständigen Ansprechpartner durch Vorlage des Informationsschreibens für die Eltern, ggf. der Rechnung und einem Nachweis der Kontoabbuchung an. Die bereits von Ihnen im Bewilligungszeitraum geleisteten Zahlungen können dann erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelle Schulbescheinigung / Nachweis über den Besuch einer Kindertageseinrichtung
  • ggf. Informationsschreiben, Rechnungen und Zahlungsnachweise

Schülerbeförderung

Auf Antrag werden Kosten für die Schülerbeförderung ab der Sekundarstufe II (11. Klasse bis 13. Klasse) zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs insgesamt übernommen, wenn diese nicht durch Zuschüsse Dritter gefördert werden und die Strecke mindestens zwei Kilometer beträgt. Eine Übernahme der Kosten privater Beförderung werden nur übernommen, wenn keine öffentliche Alternative existiert.

Die Übernahme der Beförderungskosten erfolgt ausschließlich auf Nachweis und ist gesondert zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag auf BuT-Leistungen für Schülerbeförderung
  • aktuelle Schulbescheinigung
  • Zahlungsnachweis über die benötigten Fahrkarten
  • Fahrkarten / Tickets

Ergänzende angemessene Lernförderung

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können - unabhängig von einer Versetzungsgefährdung - unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Ergänzende angemessene Lernförderung muss das schulische Angebot ergänzen. Sie muss erforderlich, geeignet und angemessen sein, um wesentliche Lernziele zu erreichen.

Hier finden Sie eine Liste der Lernförderanbieter, die im Landkreis Hildesheim registriert sind.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag auf BuT-Leistungen für Lernförderung
  • das letzte Zeugnis der Schülerin oder des Schülers
  • von der Schule ausgefüllte Bestätigung über die Notwendigkeit von außerschulischer Lernförderung ggf. mit dem Zusatzblatt für Folgeanträge
  • bei Besuch der 5. Klasse die Schullaufbahnempfehlung aus der Grundschule

Mittagessen in Kita und Schule

Wenn an einem gemeinschaftlichen Mittagessen teilgenommen wird, werden die Aufwendungen dafür übernommen. Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung kann mit einem Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung), gezahlt werden.

Schülerinnen und Schüler, die in einem Hort oder im Rahmen der Kindertagespflege Mittagessen erhalten, hatten diesen Anspruch nur bis zum 31.12.2013, außer wenn ein Kooperationsvertrag zwischen dem Hort und der Schule besteht.

Legen Sie nach Bewilligung den Bescheid der Schule oder Kindertageseinrichtung vor. Diese rechnet dann direkt mit der zuständigen Stelle ab. Bereits von Ihnen für den Bewilligungszeitraum geleistete Zahlungen zeigen Sie bitte beim zuständigen Ansprechpartner durch Vorlage der Rechnung und Nachweis der Kontoabbuchung an. Die bereits von Ihnen im Bewilligungszeitraum geleisteten Zahlungen können dann erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Teilnahme an gemeinsamer Mittagsverpflegung
  • ggf. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich erbracht. Diese Aufwendungen müssen mit einem Nachweis erbracht werden. Dies können u.a. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder für Unterrichte an Musikschulen sein. Es ist ebenfalls möglich, das monatliche Budget für die Teilnahme an kostenintensiveren Freizeitaktivitäten anzusparen und beispielweise für eine Sommerfreizeit zu verwenden.

Legen Sie nach Bewilligung den Bescheid dem Sportverein, der Musikschule oder einem anderen Leistungsanbietenden vor. Bereits von Ihnen für den Bewilligungszeitraum geleistete Zahlungen zeigen Sie bitte beim zuständigen Ansprechpartner durch Vorlage der Rechnung, des Mitgliedschaftsvertrages oder schriftlicher Bestätigung und Nachweis der Kontoabbuchung an. Die bereits von Ihnen im Bewilligungszeitraum geleisteten Zahlungen können dann, im Umfang von bis zu 15 Euro monatlich, erstattet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Teilnahme an sozialen und kulturellen Leben
  • ggf. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Schulbedarfspaket

Alle Kosten, die für den persönlichen Schulbedarf anfallen, werden pro Schuljahr mit einer Pauschale von 195 Euro unterstützt. Davon werden 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr ausgezahlt. Das Geld ist dafür zu verwenden, um die erforderliche Ausstattung zu kaufen, damit das Kind das Schuljahr erfolgreich absolvieren kann. Hierunter fallen beispielsweise das Sportzeug, der Schulranzen sowie Hefte und Stifte.

Auszahlungszeitpunkt ist der 1. August beziehungsweise der 1. Februar. Zum Auszahlungszeitpunkt müssen Sie sich im Bezugszeitraum befinden. Eine anteilige Zahlung der Halbjahrespauschalen - sollten beispielsweise erst ab September BuT-Leistungen bewilligt werden - ist nicht möglich. 

Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelle Schulbescheinigung