Haltung gefährlicher Hunde: Wichtige Schritte und Nachweise

Die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes ist streng geregelt und erfordert klare Nachweise, umfassende Sachkunde und die Erlaubnis der Fachbehörde. Nur wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann den Hund sicher führen und rechtlich korrekt halten.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit und Eignung
  • Nachweis über die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten (Wesenstest)
  • Nachweis über eine bestandene praktische Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund nach Feststellung der Gefährlichkeit
  • Nachweis über eine bestehende Hundehaftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem Transponderchip
  • Nachweis über die Registrierung des Hundes im Hunderegister Niedersachsen

Die Nachweise sind innerhalb von drei Monaten einzureichen. Dies gilt nur für die Person, die den Hund zum Zeitpunkt der Gefährlichkeitsfeststellung gehalten hat.

Eine andere Person kann die Hundehaltung erst dann aufnehmen, wenn die entsprechende Erlaubnis von der Fachbehörde erteilt wurde. Die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes durch eine Person ohne Erlaubnis ist nicht zulässig.

Um eine kostenpflichtige Ablehnung des Antrags sowie eine kostenpflichtige Sicherstellung des Hundes zu vermeiden, sollten die notwendigen Anträge und Nachweise so schnell wie möglich eingereicht werden. Bei einer Sicherstellung des Hundes würden auf den Hunderhalter bzw. die -halterin monatliche Kosten in Höhe von ca. 750 Euro zukommen.

Andere Personen als der Hundehalter bzw. die -halterin dürfen den Hund nur dann ausführen, wenn sie von der Fachbehörde eine Bescheinigung zum Führen des Hundes erhalten haben.

Gebühren & Auslagen

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), Kostentarif Nr. XVII und sind von der antragstellenden Person zu tragen.

Rechtsgrundlagen

  • Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)