Aufgaben nach dem Bestattungsrecht

Aufgabe des Gesundheitsamtes ist es, Todesbescheinigungen auf Plausibilität zu überprüfen, Leichenpässe auszustellen und die Friedhofshygiene zu überwachen.

Todesbescheinigungen für Erd- und Feuerbestattungen werden entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen überprüft und archiviert.

Die Todesbescheinigungen aller Bürgerinnen und Bürger aus der Stadt und dem Landkreis Hildesheim werden von den jeweiligen Standesämtern an das Gesundheitsamt weitergeleitet. Dort werden sie unter anderem auf die Plausibilität ihrer Todesursache überprüft. Ergeben sich Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, z. B bei Tod infolge eines Unfalls, wird unter Umständen der Todesfall zur weiteren Ermittlung an die Polizei und/oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Leichenpässe

Sofern eine in Niedersachsen verstorbene Person nicht in Niedersachsen, sondern in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Staat bestattet werden soll, ist ein sogenannter Leichenpass auszustellen. Aus diesem muss hervorgehen, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit litt, die besondere infektionshygienische Maßnahmen erforderlich macht.

Das Gesundheitsamt Hildesheim stellt Leichenpässe an die beauftragten Bestattungsunternehmen aus. Für die zeitnahe Ausstellung eines Leichenpasses sollte im Vorfeld ein Termin vereinbart werden. 

Pro Leichenpass fällt eine Gebühr von 40 Euro an, die ausschließlich in bar bezahlt werden kann.

Ausgrabungen und Umbettungen

Auf der Grundlage des §15 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes dürfen Leichen und die Aschen verstorbener Personen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgegraben oder umgebettet werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Soll eine Umbettung erfolgen, fügen Sie bitte einem formlosen Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Begründung
  • Personalausweis der antragstellenden Person in Kopie
  • Sterbeurkunde der umzubettenden Person
  • Einverständniserklärungen des abgebenden und des aufnehmenden Friedhofs
  • Einverständniserklärungen und Kopien der Personalausweise der übrigen antragsberechtigten Angehörigen, die gleich- oder höhergestellt sind.

Antragsberechtigt sind in dieser Reihenfolge:

  • Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin
  • Volljährige Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren (45 bis 250 Euro) richtet sich nach der individuellen Bearbeitungsdauer.