Schutz von Boden und Gewässer: Vorschriften für Anlagen mit Gefahrstoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. gewerbliche Tankstellen, Betriebstankstellen, landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen, ortsfeste und ortsfest benutzte Fass- und Gebindelager, Jauche-, Gülle- und Silageanlagen [JGS-Anlagen], Gärsubstratanlage, Windkraftanlagen, Trafo-Anlagen, Hydraulikanlagen usw.) stellen aufgrund des Gefährdungspotentials eine Gefahrenquelle für Boden und Gewässer dar.

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes sowie auch der Betreiberwechsel.

Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des WHG beantragt wird, und sonstige Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Genehmigung nach BImSchG) sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen sicher gestellt wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beschreibung des Vorhabens
  • vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • bei oberirdischer Lagerung: Lageplan mit eingezeichnetem Standort der Anlage, Grundrissskizze vom Standort der Anlage sowie der im Regelfall notwendigen Bemaßung
  • bei unterirdischer Lagerung: Lageplan mit Standort der Anlage, Grundrissskizze vom Standort der Anlage sowie der im Regelfall notwendigen Bemaßung und Trassenführung der Rohrleitungen einschließlich Bemaßung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung bzw. Prüfung.

  • Mindestgebühr: 72 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

  • 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Was sollte ich noch wissen?

Für bestehende Anlagen, für die bisher weder eine Genehmigung noch eine Anzeigebestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, muss die Anzeige umgehend nachgeholt werden.