Pflege überbrücken – Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige

Ob für wenige Tage oder mehrere Wochen: Kurzzeit- und Verhinderungspflege sorgen dafür, dass pflegebedürftige Menschen gut versorgt sind, wenn die häusliche Pflege einmal ausfällt. Angehörige gewinnen dadurch Freiraum, Pflegebedürftige Sicherheit.

Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine auf maximal 8 Wochen je Kalenderjahr begrenzte Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege wird erbracht für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des/der Pflegebedürftigen zur Überbrückung bis ein geeigneter Pflegeplatz zur Verfügung steht oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Voraussetzung ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Sollte ein Pflegegrad noch nicht vorhanden sein, kann das Krankenhaus im Rahmen des Entlassungsmanagements eine Einstufung veranlassen. Kurzzeitpflege wird im Falle einer eingeschränkten Alltagskompetenz auch schon bei Pflegegrad 1 bewilligt, in diesen Fällen wird allerdings nur ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich gewährt.

Tipp: Patientinnen und Patienten, die bei einer schweren Krankheit, z.B. nach Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation vorübergehend pflegerisch weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch gilt für Personen, die noch nicht im Sinne der sozialen Pflegeversicherung pflegebedürftig sind und deshalb keine Pflegeleistungen beziehen können. Zuständig ist hierfür die gesetzliche Krankenkasse.

Verhinderungspflege

Sie wird wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Verhinderungsgründen der Pflegeperson gewährt. Die Verhinderungspflege kann unter entsprechender Anrechnung auf den Anspruch auf Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Leistungshöhe

Zum 1. Juli 2025 wurden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. So können pflegende Angehörige besser die Unterstützung wählen, die in ihrer konkreten Situation am besten hilft.