Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition aus dem und in das Ausland

Wenn Sie Waffen oder Munition nach, aus oder durch Deutschland verbringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Das Verbringen von Waffen oder Munition ist der Transport über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Die Waffenbehörde ist nur für das Verbringen innerhalb der Europäischen Union (EU) zuständig, in allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

a) Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU

Für die Einfuhr von Schusswaffen oder Munition nach Deutschland, aus einem Mitgliedsstaat, benötigen Sie eine Einfuhrerlaubnis.

Die Erlaubniserteilung setzt die Gewährleistung des sicheren Transportes voraus. Erfolgt die Verbringung weder durch die erwerbende noch die überlassende Person, sind die waffenrechtliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit und Eignung der transportierenden Person nachzuweisen. Bei Transportunternehmen für Waffen oder Munition ist ein Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis erforderlich.

Die Einfuhrerlaubnis wird auf maximal ein Jahr befristet, weswegen der voraussichtliche Einfuhrtermin bei der Antragstellung genannt werden sollte.

Sollte die Waffe kein oder ein veraltetes Beschusszeichen aufweisen, ist der Beschuss dieser Waffe durch ein Beschussamt nachzuholen. Bei der Einfuhr eines wesentlichen Waffenteils für eine sogenannte „modulare Waffe“ ist nach dem Einbau ein erneuter Beschuss der gesamten Waffe notwendig.

b) Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in einen Mitgliedsstaat der EU

Für die Ausfuhr von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland, in einen Mitgliedsstaat, benötigen Sie eine Ausfuhrerlaubnis.

Die Erlaubniserteilung setzt die Gewährleistung des sicheren Transportes voraus. Erfolgt die Verbringung weder durch die erwerbende noch die überlassende Person, sind die waffenrechtliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit und Eignung der transportierenden Person nachzuweisen. Bei Transportunternehmen für Waffen oder Munition ist ein Nachweis der gewerberechtlichen Erlaubnis erforderlich.

Zudem ist ein Nachweis der Einfuhrerlaubnis des Mitgliedsstaates und eine Erwerbsberechtigung der erwerbenden Person einzureichen.

Die Ausfuhrerlaubnis kann nur für den Gültigkeitszeitraum der Einfuhrerlaubnis (erteilt durch das empfangende Land) erteilt werden.

Gebühren & Auslagen

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 29 - 34 Waffengesetz (WaffG)