Bauen am Wasser: Rechtliche Vorgaben nach § 57 NWG

Für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt.

Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung (§§ 8, 9, 10 WHG), der Unterhaltung (bereits genehmigter Anlagen) oder dem Ausbau des Gewässers (§ 68 WHG) dienen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO. Sie richtet sich nach den Baukosten, beträgt aber mindestens 250 Euro je Anlage (Mindestgebühr).