Vom Wohnraum bis zur Gesundheitskarte – Unterstützung für Asylbewerbende

Wo und wie werden die Flüchtlinge im Landkreis Hildesheim untergebracht?

Soweit möglich werden Flüchtlinge dezentral in vom Landkreis angemieteten Wohnungen in den Städten und Gemeinden untergebracht.

Was gehört zur Ausstattung einer Wohnung für Flüchtlinge?

Die vom Landkreis Hildesheim als Sachleistung zur Verfügung gestellte Wohnung wird mit einer Grundausstattung eingerichtet, damit die Wohnung bezugsfertig ist, wenn die Flüchtlinge zu uns kommen.

Dazu gehören je Person 1 Bett, 2x Bettwäsche, 2 Spannbettlaken, 1 Schrank, 1 Tisch, 1 Stuhl. Die Küche wird ausgestattet mit Herd, Kühlschrank, Spüle, Hängeschrank und Unterschrank. Nachbeschaffungen und Reparaturen dieser Gegenstände erfolgen durch den Landkreis Hildesheim.
Die Haushaltsgemeinschaft erhält ein Hausratpaket zum Start, das aus Besteck, Töpfen, Pfannen u.a. besteht. Nachbeschaffungen zum Hausrat sind aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Gibt es in den Unterkünften Telefon, Internet? Kann der Landkreis das organisieren?

Nein, dies gehört nicht zu den Aufgaben des Landkreises.

Wie lange bleiben Flüchtlinge in den vom Landkreis angemieteten Wohnungen?

Das ist bei den einzelnen Personen ganz unterschiedlich und hängt hauptsächlich davon ab, wann das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäß versuchen die Personen, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland haben, sich selbst sehr schnell eine eigene Wohnung zu suchen. Der Landkreis unterstützt beim Umzug.

Kann ich Wohnraum zur Verfügung stellen und an wen wende ich mich?

Ja, Ansprechpartner ist der Landkreis. Angebote senden Sie bitte an wohnraum@landkreishildesheim.de.

Sind Flüchtlinge in den Wohnungen „Untermieter“?

Nein, Flüchtlinge werden in die angemieteten Wohnungen nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz eingewiesen und haben keinen Mieterstatus. Das Hausrecht in den Wohnungen übt der Landkreis Hildesheim aus. Hierbei werden die Interessen der Flüchtlinge beachtet.

Dürfen ehrenamtlich Helfende die Räumlichkeiten von Asylbewerbenden bzw. Flüchtlingen betreten?

Ja, nach vorheriger Abstimmung mit dem Landkreis über Zweck und Umfang der Besuche.

Krankenhilfe

Asylbewerbende erhalten gem. § 4 Abs. 1 AsylbLG zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen eine so genannte Gesundheitskarte, mit der sie einen Arzt bzw. eine Ärztin ihrer Wahl aufsuchen können. Werdenden Müttern werden gem. § 4 Abs. 2 AsylbLG ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. Grundlage der Bewilligung sind ärztliche Stellungnahmen.