Bestätigte Schweißhundführung
Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen und Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen.
Damit Ihnen die Bestätigung erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Führung eines Schweißhundes in den letzten zwei Jagdjahren
- Nachweis einer erfolgreich abgelegten Vorprüfung oder einer Verbandsschweißprüfung
- Nachweis von mindestens acht erfolgreichen, erschwerten Nachsuchen, davon eine mit lauter ausdauernder Hetze mit sicherem Niederstellen oder Niederziehen, jeweils in den beiden vorangegangen Jagdjahren
Bei der Bestätigung werden Ihre Daten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Rasse des Hundes) zur zentralen Veröffentlichung an die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. übermittelt.
Die Bestätigung bleibt gültig, solange Sie mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen mit einem geprüften Schweißhund im Jagdjahr durchführen. Von Ihnen ist ein Leistungsnachweis (siehe Dokumente) zu führen, welcher auf Anforderung der Jagdbehörde vorzulegen ist.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 100.
Rechtsgrundlagen
- § 28 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)