Ihre Fragen rund ums Bauen – Antworten kompakt

Sie planen ein Bauvorhaben oder möchten wissen, welche Regeln für Grundstücke, Veranstaltungen oder nachbarliche Rechte gelten? In unserem FAQ finden Sie verständliche Antworten auf häufig gestellte Fragen, praktische Hinweise für Anträge und Informationen zu Verfahren wie der bauaufsichtlichen Kontrolle.

Zulässigkeit von Bauvorhaben

Die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Baugrundstücks regelt sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

Lt. BauGB wird zwischen folgenden Möglichkeiten unterschieden:

Befristete Nutzungsänderung für eine Einzelveranstaltung

Hier finden Sie alle nötigen Hinweise und Unterlagen für Ihre Antragsstellung bei einer befristeten Nutzungsänderung für eine Einzelveranstaltung:

In der Ausfüllhilfe sehen Sie die im Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 auszufüllenden Bereiche bei einer befristeten Nutzungsänderung für eine Einzelveranstaltung. In dem Antrag sind alle in der Ausfüllhilfe grün umrandeten Bereiche von Ihnen auszufüllen, einen Entwurfsverfasser benötigen Sie nicht. 
Bitte reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein (spätestens 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung).

  • Ausfüllhilfe und Hinweise Bauantrag bei einer Veranstaltung
  • Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64

Ergänzend zum Antragsformular sind noch folgende Unterlagen erforderlich:

  • Lageplan (Maßstab 1:500)
    • Markierung des Veranstaltung Ortes
  • Grundriss mit Eintragung
    • der Tanzflächen
    • Bühne
    • Bestuhlung
    • Kennzeichnung der Notausgänge
    • Vermaßung der Breite der Rettungswege
  • Betriebsbeschreibung mit
    • Informationen zur Veranstaltung
    • Betriebszeiten
    • zu erwartende Besucheranzahl
  • Darstellung der Sanitäranlagen
    • im Lageplan oder im Grundriss

Alle Unterlagen sind 3-fach in Papierform einzureichen.

Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten

Leistungsbeschreibung

Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ist in der (Nds. Bauordnung) NBauO nicht vorgesehen. Jedoch können gerade Nachbarn durch die Errichtung baulicher Anlagen in seinen Rechten unzumutbar bzw. spürbar beeinträchtigt sein. Dies kann beispielsweise durch einen Verstoß gegen den Grenzabstand der gemeinsamen Grundstücksgrenze, durch unzumutbare Immissionen oder wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, gegeben sein.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über den Antrag auf Einschreiten, d.h., dass sie nur tätig werden muss, wenn ein Vorhaben gegen öffentliches Recht verstößt oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen oder durch das Vorhaben eine konkrete Beeinträchtigung der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange dargelegt werden kann.

Kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften?

Sollten durch das Vorhaben keine nachbarlichen Rechte verletzt sein, aber dennoch gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen worden sein, so entscheidet die Behörde anhand der Schwere des Verstoßes, ob sie auf Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes tätig wird.

→ Somit entfällt der Anspruch auf Beteiligung des Nachbarn (Antragsstellers)!

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sind zusammengefasst:

  1. Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts
  2. Verstoß gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts
  3. Unzumutbare bzw. spürbare Beeinträchtigung durch diesen Verstoß
  4. Abwehranspruch ist nicht verwirkt

Welche Unterlagen werden benötigt

Die Antragsstellung kann per E-Mail oder per Post formlos oder mit dem nachfolgenden Vordruck erfolgen. Aus dem Antrag muss erkennbar hervorgehen, welcher baurechtswidrige Zustand beanstandet wird und welche subjektiven, konkreten Beeinträchtigungen geltend gemacht werden.

Verfahrensablauf

Durch die Antragsstellung wird ein förmliches Verwaltungsverfahren eröffnet.

In diesem dürfen Sie bei Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde weitere Auskünfte erfragen, sofern Sie durch das Vorhaben unzumutbar bzw. spürbar beeinträchtigt werden. Außerdem erfahren Sie den Ausgang des Verfahrens.

Welche Gebühren fallen an?

Das förmliche Verwaltungsverfahren wird im Falle der Ablehnung des Antrags mit einem rechtsmittelfähigen gebührenpflichtigen Bescheid abgeschlossen.

Für den Antragsteller/die Antragstellerin ist ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gebührenfrei, wenn

  • der Antrag erfolgreich ist und in ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die/den Bauherr/in mündet,
  • der Antrag zurückgenommen wird, bevor die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat.

Demgegenüber ist ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten für die Antragstellerin oder den Antragsteller gebührenpflichtig, wenn

  • der Antrag von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt wird,
  • der Antrag (erst) zurückgenommen wird, nachdem die Bauaufsichtsbehörde mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen hat.

Die Entscheidung über die Höhe der Gebühren beruht auf den §§ 1, 3, 5, 9 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i.V.m dem § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und der lfd. Nr. 1.5 der Anlage zur AllGO (Kostentarif). 

Danach berechnet sich die Höhe der Gebühren nach angefallenem Zeitaufwand.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität und dem Prüfumfang des Falles ab.

Was sollte ich noch wissen?

Anonyme Anzeigen werden nicht verfolgt.

Reine Nachbarbeschwerden beispielsweise per E-Mail, Telefon oder einfachem Brief sowie Beschwerden über die Gemeinden werden nicht verfolgt.

Privatrechtliche Streitigkeiten sind privatrechtlich zu klären- hierzu können Sie private Rechtsberatung o.ä. in Anspruch nehmen. 

Derartige Auskünfte oder Rechtsberatung seitens der Bauaufsichtsbehörde erfolgen nicht.