Überwachung nach dem Heilpraktikergesetz
Hier finden Sie Informationen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde sowie zur Meldepflicht als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker.
Wer benötigt eine Heilpraktikererlaubnis?
Als Heilpraktiker wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt approbiert zu sein. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin zu führen.
Wie erhalten Sie die Heilpraktikererlaubnis?
Für den Erhalt der Erlaubnis müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde stellen. Sofern Sie beabsichtigen, Ihre Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Stadt oder im Landkreis Hildesheim auszuüben, ist das Gesundheitsamt des Landkreises Hildesheim für Sie zuständig.
Die für die Erlaubniserteilung erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt als schriftliche und mündliche Prüfung beim Gutachterausschuss für Heilpraktiker des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen bis zum 15.1. bzw. zum 15.8. eines Jahres vollständig beim Gesundheitsamt ein, damit diese rechtzeitig an das Landesamt weitergegeben werden können.
Für eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis auf den Gebieten der Logopädie, der Psychotherapie sowie der Physiotherapie erfolgen entsprechend eingeschränkte Prüfungsverfahren.
Die schriftliche Prüfung findet grundsätzlich zentral in Celle statt. Die Einladungen zu der Prüfung mit genauen Angaben zu Ort und Zeit werden rechtzeitig vor der Prüfung verschickt.
Weitere Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz finden Sie auch in der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis besteht auch die Möglichkeit der Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige Kenntnisprüfung durch den Gutachterausschuss. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt dann auf Grundlage der eingereichten Unterlagen.
Die Kosten für die Erlaubnis liegen zwischen 280 und 950 Euro. Auch für die Ablehnung des Antrages fallen Gebühren an, diese liegen zwischen 150 und 660 Euro.
Welche Unterlagen benötigen Sie für die Heilpraktikererlaubnis?
Den Vordruck für das Antragsformular sowie Informationen über die erforderlichen Unterlagen finden Sie in unseren Merkblättern (s. Dokumente).
Hier finden Sie das für den Antrag erforderliche Führungszeugnis.
Informationen zur Meldepflicht
Gemäß § 7a des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst gilt eine Meldepflicht für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Sie müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.
Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Der entsprechende Meldebogen ist schriftlich einzureichen. Nutzen Sie hierzu den Vordruck (s. Dokumente).