Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Als Untere Immissionsschutzbehörde ist der Landkreis Hildesheim für die Zulassung von Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständig.
Dazu gehören Genehmigungs-, Vorbescheids- und Änderungsverfahren für neue und bestehende Anlagen. Ziel ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis verantwortungsvoll zu begleiten und dabei Umwelt-, Natur- und Anwohnerschutz gleichermaßen zu gewährleisten.
Nachhaltige Energie unter rechtssicherem Schutz
Die Zulassung von Windenergieanlagen (WEA) erfolgt nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zuständige Behörde ist der Landkreis Hildesheim, die Untere Immissionsschutzbehörde im Umweltamt.
Neben der Erteilung von Genehmigungen für neue Windenergieanlagen im klassischen Genehmigungsverfahren ist der Landkreis Hildesheim auch für die Erteilung von sogenannten Vorbescheiden für geplante sowie von Änderungsgenehmigungen für vorhandene Anlagen zuständig.
Im Rahmen von Vorbescheidsverfahren wird dabei nur über einzelne Zulassungsvoraussetzungen entschieden, so z.B. die Frage, ob die geplante Anlage an dem vorgesehenen Standort bauplanungs- oder raumordnungsrechtlich zulässig ist. Hierfür muss der Vorhabensträger keinen kompletten Genehmigungsantrag stellen, dies dann aber zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten - klassischen - Genehmigungsverfahren nachholen.
Ein Änderungsverfahren bei bestehenden Windenergieanlagen kommt z.B. dann in Betracht, wenn abgelaufene Standzeiten verlängert, oder eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung nachgerüstet werden soll.
Derzeit sind im Landkreis Hildesheim (ohne Stadt Hildesheim) 25 Genehmigungs-, Vorbescheids- oder Änderungsverfahren anhängig. Eine Kurzübersicht über die einzelnen Verfahren finden Sie unter Dokumente.