Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers. Sie kommen zum Einsatz, wenn ein Anschluss an die Kanalisation und somit eine Abwasserbehandlung in einer kommunalen Kläranlage aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. Die Gemeinden legen durch Satzung fest, in welchen Bereichen Kleinkläranlagen zu betreiben sind und übertragen damit Ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, im Regelfall die Grundstückseigentümer. Nach Inkrafttreten der Satzung obliegt das Verfahren zur Errichtung der Kleinkläranlage der Unteren Wasserbehörde, die fortlaufend auch den Betrieb der Anlage überwacht.
Es dürfen nur Kleinkläranlagen errichtet und betrieben werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer, dies kann ein oberirdisches Gewässer oder bei Versickerung/Verrieselung auch das Grundwasser sein, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die auf Antrag erteilt wird.
In Niedersachsen besteht derzeit noch die Möglichkeit Kleinkläranlagen -unter bestimmten Voraussetzungen- anzuzeigen. Sind alle Voraussetzungen für eine Anzeige erfüllt, bedarf es keiner gesondert erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese gilt bei korrekter Anzeige als erteilt.
Was sollte ich noch wissen?
Wesentliche Voraussetzung für eine dauerhaft stabile Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen ist die regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Die regelmäßige Wartung durch ein qualifiziertes Wartungsunternehmen ist zwingend erforderlich. Empfohlen wird der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem entsprechenden Unternehmen.
Für die Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Fäkalschlamms, ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich die Kleinkläranlage befindet.