Finanzielle Förderung für Naturschutzmaßnahmen
Die Schaffung oder Vernetzung von Biotopen, die Pflege von Bäumen und die Durchführung von Artenhilfsmaßnahmen dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sowie funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
Gehölze binden zudem CO2 und leisten einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz.
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen im Landkreis Hildesheim, die die biologische Artenvielfalt und den bestehenden Lebensraum erhalten und steigern. Anträge können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Hildesheim gestellt werden.
Streuobstbau
Gefördert wird die Pflanzung hochstämmiger Obstbäume alter, regionaltypischer oder neuer, pilzwiderstandsfähiger Sorten, einschließlich Esskastanien mit 50,00 Euro pro Baum inkl. Befestigungs- und Schutzmaterial.
Es sind mindestens 10 Bäume je Förderantrag zu pflanzen. Die Auszahlung erfolgt als Festbetrag vor der Anpflanzung.
Die Obstbäume müssen im Landkreis Hildesheim gepflanzt werden und dürfen nicht auf Grundstücken stehen, die zu Wohn- oder Freizeitzwecken genutzt werden. Vorrangig werden Maßnahmen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten gefördert.
Der Pflanzabstand sollte 10 x 10 Meter oder 8 x 12 Meter nicht unter- und überschreiten.
Die Obstbäume sind mindestens 25 Jahre zu erhalten und sind fach- und sachgerecht zu pflegen. Für einen ausreichenden Verbiss- und Fegeschutz ist zu sorgen. Eine Beweidung der Streuobstwiesen ist nur mit ausreichenden Schutzmaßnahmen für die Bäume zulässig. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig.
Abgängige Bäume sind auf Kosten des Zuwendungsempfängers in gleicher Pflanzqualität zu ersetzen.
Feldhecken
Gefördert werden die Pflanzung von Hecken mit gebietseigenem Pflanzgut sowie der erforderliche Wildschutz (Zaun). Die Auszahlung erfolgt als Festbetrag vor der Anpflanzung.
Die Hecke muss aus mindestens zwei Reihen Gehölzen bestehen.
Die Förderbetragshöhe ist abhängig von der Heckenbreite:
- Je 10 Meter zweireihiger Hecke: 95,00 Euro.
- Je 10 Meter dreireihiger Hecke: 125,00 Euro.
Der Betrag erhöht sich bei jeder weiteren Reihe um 30,00 Euro je 10 Meter.
Je 10 Meter Reihe sind 10 Sträucher zu pflanzen, Pflanzqualität mind. leichte Sträucher, 70-90 cm.
Es sind mindestens 25 Meter Hecke je Förderantrag zu pflanzen. Eine Anwachspflege (Mähen und Wässern) ist zu gewährleisten. Die Mindestbreite der zur Verfügung stehenden Fläche darf bei zwei und dreireihigen Hecken 6 Meter nicht unterschreiten.
Die Feldhecken müssen außerhalb der Ortslagen im Landkreis Hildesheim liegen und dürfen nicht auf Grundstücken stehen, die zu Wohn- oder Freizeitzwecken genutzt werden.
Vorrangig werden Maßnahmen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten gefördert.
Die Hecke ist mindestens 25 Jahre zu erhalten und fach- und sachgerecht zu pflegen.
Blühstreifen für Rebhuhn
Gefördert werden ein- und zweijährige Blühflächen innerhalb der Förderkulisse (als fortschreibungsfähige Anlage beigefügt). Der Förderbetrag liegt bei 1.000,00 Euro je Hektar bei einjährigen Blühflächen je Jahr. Bei zweijährigen Blühflächen erhöht sich der Förderbetrag von 1.000,00 Euro im ersten Jahr auf 1.500,00 Euro im zweiten Jahr.
Flächen, die direkt an Wald, Straßen oder Siedlungsräume angrenzen, sind ungeeignet, daher ist zu diesen ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten. Die Schutzflächen müssen eine Mindestgröße von einem Hektar haben.
Die Schutzfläche muss an jeder Stelle breiter als 20 Meter sein. Die verwendete Blühmischung muss aus heimischen Arten bestehen und darf keine Gräser enthalten. Die Aussaat der Blühmischung erfolgt im Spätsommer / Herbst. Bei einer einjährigen Laufzeit erfolgt
der Umbruch ab dem 01. Oktober des auf die Aussaat folgenden Jahres. Ein Schröpfschnitt ist bis zum 15. April zulässig. Bei zweijähriger Laufzeit wird die Hälfte der Fläche im April des Folgejahres umgebrochen und der Selbstbegrünung überlassen, so dass eine lückige Vegetation in diesem Bereich gefördert wird. Der Umbruch der gesamten Fläche kann ab dem 01. Oktober des 2. Jahres der Aussaat erfolgen.
Die Blühmischung ist im Vorfeld auf Eignung mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.
Die Auszahlung erfolgt im 1. Jahr nach Kontrolle der Naturschutzbehörde kurz vor dem Umbruch des Blühstreifens und im 2. Jahr ebenfalls nach Kontrolle durch die Naturschutzbehörde kurz vor dem Umbruch.
Ährenernte Feldhamsterschutz
Gefördert wird die Mahd mit hochgestelltem Mähwerk kurz unterhalb der Ähren bei Getreide (außer Mais) auf einem Streifen von mindestens 12 Metern Breite. Die verbleibenden Stoppeln müssen dabei mindestens eine Stoppelhöhe von 30 cm haben. Sollte dies erntetechnisch nicht möglich sein, muss beim Mähen für jede Arbeitsbreite ein Ernteverzichtsstreifen von mindestens 30 cm verbleiben um eine Förderung zu erhalten.
Die Ährenernte bei Gerste ist nur in Kombination mit der Einsaat einer Blühmischung spätestens 2 Wochen nach der Ernte zulässig.
Die Lage der Maßnahme kann kurzfristig festgelegt werden, bei großen Schlägen können mehrere Streifen platziert werden. Der Stoppelumbruch kann ab dem 01. Oktober eines Jahres erfolgen.
Die Ausbringung von stark riechenden Substanzen (Dünger, Gärreste), die Anwendung von Rodentiziden sowie die Beregnung sind auf der Maßnahmefläche nicht zulässig.
Die Eignung der Fläche ist im Vorfeld mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. Eine Fördermaßnahme ist nur innerhalb der Feldhamsterkulisse (als fortschreibungsfähige Anlage beigefügt) möglich.
Der Förderbetrag beträgt 450,00 Euro je Hektar pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt nach dem 30. September und nach der Ernte.
Pflege alter Bäume
Gefördert werden baumpflegerische und standortverbessernde Maßnahmen, die von einem anerkannten Fachbetrieb ausgeführt werden. Es werden 50% der Kosten, maximal 500,00 Euro je Baum übernommen. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung.
Die Bäume müssen einen Mindestdurchmesser von i.d.R. 100 cm aufweisen und nach der Maßnahme noch mindestens 10 Jahre erhalten werden. Im Wurzelbereich dürfen keine für den Baum nachteiligen Veränderungen durchgeführt werden, z.B. Errichtung baulicher Anlagen oder Pflasterungen.
Kopfbaumpflege
Gefördert wird das Schneiteln von Kopfbäumen. Je nach Arbeitsaufwand liegt der Förderbetrag zwischen 15,00 Euro und 100,00 Euro pro Baum. Die Auszahlung erfolgt als Festbetrag vor der Schneitelung.
Vorrangig werden Maßnahmen in bestehenden oder geplanten Landschaftsschutzgebieten gefördert.
Der geförderte Baum ist mindestens 10 Jahre zu erhalten. Das Rückschnittmaterial ist zu verwerten bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Mindestfördersumme beträgt 250,00 Euro.