Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen
Abwasserbehandlungsanlagen können einerseits der abschließenden Verarbeitung von anfallendem Abwasser dienen (z.B. Kläranlagen). Zum anderen können sie aber auch zur Vorbehandlung des Abwassers eingesetzt werden (z.B. Abscheideranlagen).
Abhängig von Anlagengröße, Art und Herkunft des Abwassers kann für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Veränderungen der Abwasseranlage eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendig sein.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen die keiner Genehmigungspflicht nach § 60 WHG unterliegen, ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Baugenehmigungspflicht besteht.
Für weitere Informationen zum Thema Abwasserbehandlungsanlagen, wenden Sie sich bitte an die Untere Wasserbehörde.