Vormundschaft: Wenn Eltern nicht für ihr Kind sorgen können
Einrichtung einer Vormundschaft
Eine Vormundschaft kann kraft Gesetzes eintreten oder durch das Amtsgericht eingerichtet werden. Bei einer Vormundschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche Leistung im engeren Sinne.
Durch die Aufnahme der Vormundschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als andere Aufgabe werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Vormundschaften bereitzuhalten. Die Führung einer Vormundschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Vormundschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.
Das örtlich zuständige Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Die automatische Vormundschaft gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben.
Die eigentliche Führung einer Vormundschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Vormundschaft führen, erfüllen weitgehend die Aufgaben, die ohne diese Vormundschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten. Die eigentliche Betreuung des Kindes wird dabei in der Regel anderen Personen und/oder Stellen übergeben. Ein Vormund vertritt die Person, über die die Vormundschaft geführt wird, damit in allen Angelegenheiten (in denen diese nicht selbst entscheiden kann).
Beispiele
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Eröffnung eines Sparbuches
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Erlaubnis zu einer Operation
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Schulwechsel
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Festlegung des Wohnorts
Wird eine Vormundschaft durch ein Jugendamt geführt, wird dies Amtsvormundschaft genannt. Eine Person, die beim Jugendamt beschäftigt ist, wird entsprechend beauftragt. Die mit der Vormundschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.
Für den Bereich der Vormundschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Voraussetzungen für eine Vormundschaft
Eine Vormundschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Vormundschaft erforderlich ist.
Beispiele für Voraussetzungen einer Vormundschaft
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die Eltern eines Kindes sind unbekannt (Findelkind/Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe/unbegleitet eingereistes Kind)
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beiden Eltern ist durch Entscheidung eines Gerichts die elterliche Sorge entzogen worden
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die Mutter eines Kindes ist selbst minderjährig
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beide Eltern sind verstorben
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die elterliche Sorge der leiblichen Eltern ruht nach Einwilligung in die Adoption eines Kindes.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung/den Eintritt einer Vormundschaft ist,
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dass nicht feststeht, wer die elterliche Sorge für ein Kind ausübt oder
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dass beide Elternteile die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können oder
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dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge entzogen worden ist oder
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dass die Mutter minderjährig ist
Erforderliche Unterlagen, Kosten und Frist
Es werden keine Unterlagen benötigt und es fallen keine Gebühren an. Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1773 bis 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 2 Abs. 3 Nr. 11 Sozialgesetzbuch VIII (SGB 8)
- §§ 52a ff Sozialgesetzbuch VIII (SGB 8)