Gehölzschnitt und Fällung: Regeln und Genehmigungen

Sie planen, Gehölze zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden?

Wollen Sie, unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, Gehölze in Ihrem Garten oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes entfernen oder erheblich zurückschneiden? Dann sind die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung und ggf. weitere naturschutzrechtliche Regelungen zu beachten.

In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig.

Dies gilt insbesondere für die freie Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden.

Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.

Benötige ich eine Genehmigung?

Ob die von Ihnen geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit einer Genehmigung bedarf, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn durch die UNB zu prüfen und zu entscheiden. Dazu ist von Ihnen ein schriftlicher Antrag zu stellen.

Dient die Fällung eines Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren und erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden. In diesem Fall ist die UNB unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.

Muss ein Gehölz aus Gründen der Verkehrssicherung beseitigt werden, wird dieser Grund regelmäßig für eine (kurzfristige) Genehmigung sprechen. Dennoch muss die Eingriffsregelung abgearbeitet werden, ein Antrag ist zu stellen. In solchen Fällen wird die Genehmigung zunächst mündlich und nachträglich schriftlich erteilt.

Für Wälder gelten weiterhin die Bestimmungen des Waldrechts. Bäume innerhalb von Wäldern sind damit von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgenommen.

Die schriftliche Genehmigung eines Eingriffs ist kostenpflichtig. Die Verwaltungskosten belaufen sich auf ca. 70 - 140 Euro zzgl. einer eventuellen Ortsbesichtigung. Eine „Vorprüfung“, ob es sich um einen zu genehmigenden Eingriff handelt, ist in der Regel kostenlos.

Wohin mit dem Antrag?

Der Antrag zur Gehölzentfernung ist mit dem entsprechenden Vordruck postalisch beim Umweltamt oder per E-Mail an naturschutz@landkreishildesheim.de mindestens vier Wochen vor der geplanten Maßnahme zu stellen.

Wird der Vordruck nicht genutzt, muss der formlose Antrag mindestens folgende Daten enthalten:

  • Genaue Adresse oder Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Eigentümer
  • Art und Anzahl der betroffenen Gehölze
  • Angaben zum Stammdurchmesser oder -umfang in 1 m Höhe, bei Hecken oder Büschen die betroffene Grundfläche
  • Aussagekräftige Fotos der betroffenen Gehölze und der unmittelbaren Umgebung
  • Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs
  • Geplante Ersatzpflanzung

Muss ich einen Ausgleich für die Gehölzentfernung schaffen?

Bei der Genehmigung eines Eingriffs wird in der Regel eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) auferlegt. Diese kann durch entsprechende Ersatzanpflanzungen oder unter bestimmten Umständen auch durch eine Ersatzgeldzahlung erfolgen.

Listen mit geeigneten heimischen Pflanzenarten und Obstbaumsorten stellen wir bei Bedarf zur Verfügung. Die Neuanpflanzungen sind innerhalb der kommenden Pflanzperiode vom 1.10. bis 15.04. vorzunehmen und nach ökologischen Gesichtspunkten zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Sollten die Ersatzanpflanzungen nicht anwachsen, ist in der folgenden Pflanzperiode durch gleichwertige Neuanpflanzungen Ersatz zu schaffen.

Was ist mit dem Artenschutz?

Grundsätzlich müssen Sie bei jeder Maßnahme, bei der Sie Gehölze beschneiden oder entfernen die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten (1. Oktober bis 29. Februar des Jahres, § 39 Abs. 5 BNatSchG) und die Bestimmungen des Artenschutzes einhalten. Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen sind vor Beginn einer Maßnahme auszuschließen.