Erteilung von Erlaubnissen zur Gewässerbenutzung

Sowohl das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, als auch das Einleiten von Abwasser in das Grundwasser (z.B. durch Versickerung oder Verrieselung) stellen eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar.

Für die Einleitung ist eine Erlaubnis nach den §§ 8 ff. WHG erforderlich, die auf Antrag von der Unteren Wasserbehörde erteilt werden kann.

Weitere Informationen zu Gewässerbenutzungen, wasserrechtlichen Erlaubnissen, der Antragstellung und den Zulassungsvoraussetzungen erhalten Sie unter dem Punkt „Gewässerbenutzungen“.