Gesetzlicher Schutz für besonders gefährdete Arten
Der besondere Schutz von Tier- und Pflanzenarten findet seine Regelung in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Für alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, inkl. erkennbare Teile (z. B. Felle, Federn, Samen) und Erzeugnisse (z. B. Taschen, Salben) davon, gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz-, oder Vermarktungsverbote. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen im Allgemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden.
Laut den Zugriffsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ist es unter anderem verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten gilt zudem ein Störungsverbot. Besonders geschützte Pflanzenarten dürfen nicht entnommen oder beschädigt oder ihre Standorte zerstört werden.
Das Besitzverbot (Abs. 2 Nr. 1) besagt, dass es verboten ist, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Der Besitz von besonders geschützten Tieren und Pflanzen ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.
Das Vermarktungsverbot (Abs. 2 Nr. 2) beinhaltet die Regelung, dass es verboten ist Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13b, c BNatSchG zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen sowie zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.
Abweichungen von den o.g. Verboten werden in § 45 BNatSchG geregelt. Darüber hinaus kann auf Antrag eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) gewährt werden.