Auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit

Mit der Einbürgerung werden Sie vollwertige Bürgerin oder Bürger Deutschlands. Hier finden Sie alle Informationen zu Voraussetzungen, Unterlagen, Anträgen und Zuständigkeiten.

Ausländische Staatsangehörige, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Einbürgerung und den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Die Einbürgerung ist ein bedeutender und weiterer Schritt zur Integration. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten wie zum Beispiel:

  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Das Recht zu wählen oder selbst für politische Ämter zu kandidieren
  • Visafreies Reisen in viele Länder außerhalb Europas
  • Unverwirksames Aufenthaltsrecht
  • Verpflichtung als Schöffe an Gerichtsverfahren mitzuwirken

Das Team Einbürgerung ist für Anträge auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) und die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) zuständig.

Im Stadtgebiet Hildesheim lebende ausländische Staatsangehörige wenden sich bitte an die Einbürgerungsbehörde der Stadt Hildesheim.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unter Umständen genügt auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis).
  • Sie haben seit 5 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt und es sind keine Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig.
  • Sie haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie können Ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch Urkunden nachweisen.
  • Sie haben keine verfassungsfeindlichen Ziele oder Organisationen unterstützt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Voraussetzungen sind beispielhaft und nicht abschließend. Im Einbürgerungsantrag müssen Sie alle Angaben wahrheitsgemäß angeben, da sonst der Straftatbestand des § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt sein kann.

Der Antrag auf Einbürgerung ist zu Hause auszufüllen, jedoch nicht zu unterschreiben.

Dem Antrag beizufügen sind die ausgefüllte und unterschriebene Loyalitätserklärung sowie die Erklärung zum Einbürgerungsantrag.

Die Anträge finden Sie rechts unter "Dokumente".

Zur Abgabe des Antrages ist ein Termin unter abh-einbuergerung@landkreishildesheim.de zu vereinbaren.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

1) Allgemeine Unterlagen

  • Antrag auf Einbürgerung
  • Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel (im Original)
  • ausländischer Personalausweis und die ausländische Staatsangehörigkeitsurkunde sowie jeweils eine deutsche Übersetzung (jeweils im Original)
  • ein Passfoto aus neuerer Zeit für Personen ab 16 Jahren
  • handgeschriebener Lebenslauf in ganzen Sätzen für Personen ab 16 Jahren

2) Unterlagen zum Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse

  • Sprachschulzeugnis - standardisierte Prüfung Stufe B1 - ausgestellt von einem staatlich anerkannten Bildungsträger im Original oder
  • mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis oder
  • Versetzungszeugnis in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule oder
  • Prüfungszeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder
  • Diplom einer deutschsprachigen Hochschule

3) Für schulpflichtige Kinder

  • aktuelle Schulbescheinigung
  • alle Zeugnisse

4) Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland

  • mindestens deutsches Hauptschulabschlusszeugnis oder
  • Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest

5) Personenstandsurkunden

  • Fremdsprachigen Urkunden sind deutsche Übersetzungen beizufügen, die von einem öffentlichen beeidigten oder anerkannten Übersetzer beglaubigt sind.

6) bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Ausland

  • Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung
  • Heiratsurkunden mit deutscher Übersetzung
  • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk mit deutscher Übersetzung

7) bei Geburt, Eheschließung und Scheidung im Inland

  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde
  • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
  • Bei eigenen Kindern (auch wenn diese nicht mit eingebürgert werden sollen), die in Deutschland geboren wurden: Geburtsurkunden

8) Einkommensnachweise

  • Arbeitsvertrag
  • aktuelle Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate
  • Bescheide über den Erhalt öffentlicher Mittel, z. B. SGB II-Leistungsbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, SGB XII-Leistungsbescheid, Pflegegeldbescheid
  • Nachweise über ausländische Einkünfte
  • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung und Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche aktuelle monatliche Nettoeinkommen

Im Einzelfall bleibt die Vorlage weiterer Unterlagen vorbehalten.

Gebühren

Die Einbürgerungsgebühr beträgt für einen Erwachsenen 255 Euro. Minderjährige, die allein eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255 Euro.

Für minderjährige Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem alleinsorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Wer ist für Sie zuständig?

Die Zuständigkeit der/des Einbürgerungssachbearbeiters/-in richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Zusätzlich werden hier auch die Anträge auf Staatsangehörigkeitsausweise bearbeitet.