Wohnraum für Einkommensschwache schaffen
Förderprogramm des Landkreises Hildesheim: „Aktivierung des Wohnraumleerstandes zur Schaffung von preiswertem Wohnraum im Landkreis Hildesheim“
Ziel
Für Einwohnerinnen und Einwohner mit kleinem Einkommen gibt es auch dem extrem angespannten Wohnungsmarkt kaum Angebote. Daher ist das Ziel dieses kommunalen Initiativförderprogramms, leerstehenden Wohnraum zu aktivieren, welcher im Eigentum privater und nichtgewerblicher Eigentümer (natürliche Personen) steht. Hierdurch sollen Anreize zur Herstellung der Vermietungsfähigkeit von Wohnungen geschaffen werden, insbesondere für Wohnraum einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen.
Es soll ausnahmslos an Haushalte mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden, festgelegte Mietobergrenzen bleiben erschwinglich.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden Maßnahmen zur Herstellung der Vermietungsfähigkeit einer leerstehenden Wohnung durch einen nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von maximal 50 Prozent der Bau- und Baunebenkosten.
Diese umfassen z.B.: Schönheitsreparaturen, die Herrichtung von Bädern und Küchen und die Anpassung der Elektroanlage an den anerkannten Stand der Technik.
Weitere Maßnahmen können förderfähig sein, falls sie die Vermietbarkeit von Wohnraum wiederherstellen. Dies gilt jedoch nicht für Maßnahmen der energetischen Sanierung, der Erneuerung der Heizungsanlage, Herstellung von Gründächern, Anstrich an der Gebäudehülle usw..
Der Zuschuss beträgt max. 15.000 Euro für Wohnraum bis ca. 60 m2 und maximal 25.000 Euro für Wohnungen über 60 m2 und ist pro Antragsteller auf eine Wohnung begrenzt. Vor Förderbeginn muss ein Leerstand vorliegen. Mit dem Antragseingang beim Landkreis Hildesheim ist dies nachzuweisen und die zur Herstellung der Vermietungsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen sind zu begründen.
Antragstellende müssen natürliche Personen sein.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Städte und Gemeinden Alfeld (Leine), Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Duingen, Eime, Elze, Freden, Giesen, Gronau, Harsum, Hildesheim, Holle, Lamspringe, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Sibbesse und Söhlde.
Der Bindungszeitraum beträgt grundsätzlich zehn Jahre, es kann auch ein Bindungszeitraum von fünf Jahren vereinbart werden. In diesem Fall verringert sich der Zuschuss allerdings prozentual und absolut auf die Hälfte der Förderbetrags.
Der Bindungszeitraum beginnt mit der tatsächlichen berechtigten Nutzung unter Vorlage des Mietvertrags, des Wohnberechtigungsscheins und der Auszahlung des Baukostenzuschusses
Antragsstellung
Der Antrag steht im „Digitalen Kreishaus“ des Landkreises Hildesheim zur Verfügung.
Förderkriterien
Folgende Bewilligungsvoraussetzungen sind zu beachten:
- Die Wohnung muss bauordnungsrechtlich genehmigt sein.
- Die Größe der Wohnung muss entsprechend der Zweckbestimmung angemessen sein.
- Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein.
- Es darf sich nicht um Sammelunterkünfte und Einzelzimmer handeln.
- Die geförderten Maßnahmen müssen instandgehalten werden.
- Der Empfänger der Förderung verpflichtet sich, die Wohnung für den gesamten Bindungszeitraum zu vermieten.
- Die geförderte Wohnung wird nur an Berechtigte mit Wohnberechtigungsschein vermietet. Dies gilt auch bei Auszug des Mieters.
- Die Miete darf die Grenzen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht überschreiten, eine Härtefallregelung kann getroffen werden.
Diese Mietgrenzen betragen zurzeit:
Stadt Hildesheim
Wohnungsgröße 50 m2: 501,60 Euro
Wohnungsgröße 60 m2: 606,10 Euro
Wohnungsgröße 75 m2: 722,70 Euro
Wohnungsgröße 85 m2: 842,60 Euro
Bad Salzdetfurth, Harsum, Sarstedt und Nordstemmen
Wohnungsgröße 50 m2: 448,80 Euro
Wohnungsgröße 60 m2: 542,30 Euro
Wohnungsgröße 75 m2: 645,70 Euro
Wohnungsgröße 85 m2: 754,60 Euro
übriger Landkreis
Wohnungsgröße 50 m2: 397,10 Euro
Wohnungsgröße 60 m2: 480,70 Euro
Wohnungsgröße 75 m2: 573,10 Euro
Wohnungsgröße 85 m2: 668,80 Euro
Zu den Unterkunftskosten zählen die monatliche Grundmiete sowie die monatlichen Abschläge für Betriebskosten und Forderungen aus Abrechnungen für Betriebskosten. Heizkosten sind hier nicht enthalten. Die jeweils aktuellen Grenzen der Angemessenheit sind der Broschüre »Kosten der Unterkunft, Heizkosten, Umzugskosten - Infoflyer« des Jobcenters Hildesheim zu entnehmen. Eine Erhöhung der Miete innerhalb des Bindungszeitraums über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft hinaus, ist unzulässig. Der Eigentümer darf grundsätzlich nur die laufenden Betriebskosten auf seine Mieter umlegen, § 2 der BetriebskostenVO ist zu beachten.
Hinweise zur Antragstellung und zur Fördermittelvergabe
Antragstellende können auf Wunsch eine einmalige Beratung in Anspruch nehmen. Diese Beratung bezieht sich auch auf die Frage, ob der Wohnraum im Sinne der Richtlinie geeignet ist.
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs. Sollte das Programm überzeichnet und eindeutige Reihenfolge der Anträge nicht festzustellen sein, entscheidet die Wohnraumförderstelle nach dem Kriterium der örtlichen Notwendigkeit. Der bzw. die Antragstellende erhält zunächst einen Zuwendungsbescheid in Höhe von 50 Prozent der veranschlagten Mittel für die Herrichtung der Wohnung oder in Höhe der maximalen Fördersumme. Der Festsetzungsbescheid ergeht mit dem Nachweis der entstandenen Kosten und dem Nachweis des Einsatzes der Eigenmittel.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich anhand der tatsächlich angefallenen und förderfähigen Ausgaben und der bewilligten Förderquote und bleibt auf den im Zuwendungsbescheid genannten Betrag begrenzt.
Die Auszahlung erfolgt mit der Vorlage des ersten Mietvertrags und einer Kopie des Wohnberechtigungsscheines, der Mietbeginn darf nicht später als sechs Monate nach Zuwendungsbescheid liegen. Wird die Wohnung dem Landkreis zur Anmietung angeboten, wird der Zuschuss mit Vertragsabschluss gezahlt.
Der Landkreis Hildesheim ist berechtigt, die Einhaltung der Förder- und Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere die Umsetzung der Herrichtungsmaßnahmen sowie die Verpflichtung zur Vermietung, zu überprüfen. Bei der Feststellung von Verstößen ist der Landkreis berechtigt, erteilte Bescheide ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen und gewährte Zuschüsse zurückzufordern.
Kommt es während des Bindungszeitraums zu einem Leerstand, der einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten übersteigt, ist dies bei der Wohnraumförderstelle anzuzeigen. Dies kann zu einer anteiligen Rückforderung der Förderung führen. Wird in diesem Fall die Wohnung dem Landkreis Hildesheim zur Anmietung angeboten, führt ein Leerstand nicht zur Rückforderung. Grundsätzlich können alle geförderten Wohnungen dem Landkreis zur Anmietung angeboten werden, auch hier darf die Miete die Grenzen der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht übersteigen.
Der Zuschuss wird unabhängig von den Bedingungen anderer Mittel gezahlt. Ausgenommen sind andere kommunale Förderprogramme der Wohnraumaktivierung. Der Zuschuss wird nur für einen Zeitraum von zwölf Monaten reserviert und ist innerhalb dieser Zeit abzurufen. Ausnahmen können bei Nachweis zugelassen werden, andernfalls ist erneut ein Antrag zu stellen. Falls der Antrag bewilligt, die Mittel aber innerhalb von 24 Monaten nicht abgerufen werden, verfällt der Anspruch.