Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers Entgegennahme
Volltext
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber dürfen Sie vor Ort Getränke und Speisen verabreichen, also anbieten und servieren. Man nennt dies auch Schank- und Speisewirtschaft.
Kommt es zum Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers, kann die bisherige Erlaubnis auf andere Person übertragen werden.
Dazu zählen beispielsweise enge Verwandte oder Nachlassverwalterinnen beziehungsweise -verwalter.
Die Weiterführung des Betriebs müssen Sie bei der zuständigen Gaststättenbehörde anzeigen.
Ansprechpunkt
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Zuständige Stelle
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Voraussetzungen
- Die bisherige Erlaubnisinhaberin oder der bisherige Erlaubnisinhaber der Gaststätte ist verstorben.
-
Sie möchten den Gaststättenbetrieb weiterführen und sind:
- Ehefrau oder -mann
- Lebenspartnerin oder -partner
- minderjähriger Erbe
-
Sie verwalten den Gaststättenbetrieb begrenzt auf die Dauer von maximal 10 Jahren als:
- Nachlassverwalterin und -verwalter
- Nachlasspflegerin und -pfleger
- Testamentsvollstreckerin und -vollstrecker
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) über Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation
- Gewerbeanmeldung
Kosten
nicht angegeben
Frist
Die Weiterführung des Gaststättengewerbes müssen Sie der zuständigen Gaststättenbehörde unverzüglich nach dem Tod der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers anzeigen.
Sie müssen innerhalb von 6 Monaten eine Bescheinigung für eine Gaststättenunterrichtung oder vergleichbare Qualifikation vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Weiterführung muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Der/die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt. Gleichzeitig muss eine Anzeige gemäß § 14 GewO erstattet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Nicht angegeben
Urheber
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesredaktion