Arztregister Eintragung

Volltext

Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.

Ansprechpunkt

Die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen

Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.

Zuständige Stelle

Die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen

Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.

Voraussetzungen

Sie müssen:

  • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
  • einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.

Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:

  • als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
  • einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Approbationsurkunde
  • Urkunde über Ihre Facharztanerkennung oder Ihre Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
  • Nachweise oder Zeugnisse über bisherige ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Tätigkeit
    • Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. 
  • gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen einreichen.

Kosten

Frist

Es gibt keine Frist. 

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Verfahrensablauf

Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.

  • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
  • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Urheber

Nicht angegeben

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung