Aufenthaltserlaubnis für eine ausländische Fachkraft über das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen

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Zuständige Stelle

Zentralstelle für das beschleunigte Fachkräfteverfahren der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Rechtsbehelf

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz sieht bei positivem Abschluss die Erteilung einer Vorabzustimmung zur Visumerteilung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung vor.

Bei der Vorabzustimmung handelt es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren und keinen Verwaltungsakt. Daher sind gegen eine Versagung der Vorabzustimmung keine förmlichen Rechtsmittel möglich.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
  • Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Das reguläre Einreiseverfahren steht für Fachkräfte weiter offen.
  • Sie können mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

Nicht angegeben