Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Anerkennung
Volltext
Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beraten verschuldete Personen, die auf fachkundige Hilfe angewiesen sind. Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, muss die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung erfolglos war. Die Bescheinigung muss von einer staatlich anerkannten "geeigneten Person oder Stelle" ausgestellt werden.
Als anerkannte Person oder Stelle sind die beratend tätig und dürfen außerdem Schuldnerinnen und Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern und gegebenenfalls bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens unterstützen.
Sie können sich als geeignete Person oder Stelle anerkennen lassen. Sie müssen die Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ansprechpunkt
Nicht angegeben
Zuständige Stelle
Nicht angegeben
Voraussetzungen
-
Sie haben Ihren Sitz, Hauptniederlassung oder eine selbstständige Zweigniederlassung oder -stelle in Niedersachsen und diese
- wird von einer zuverlässigen Person geleitet.
- ist auf Dauer angelegt.
- beschäftigt mindestens 3 Personen, von denen eine Person über praktische. Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügt.
- stellt eine erforderliche Rechtsberatung.
- verfügt über ausreichende technische, organisatorische und räumliche Gegebenheiten.
-
Ihre Beratungskräfte verfügen über eine geeignete abgeschlossene Ausbildung
- in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik,
- als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,
- als Betriebswirtin oder Betriebswirt,
- im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst, oder
- eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO mit Anlagen)
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Darstellung der Organisation der Rechtsberatung der Schuldnerberatungsstelle
- Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse zum Nachweis der mindestens 2 Jährigen praktischen Erfahrung als Berater in der Schuldnerberatung für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter
- Darstellung des Konzeptes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. der dauerhaften Finanzierungskonzeption der Schuldnerberatungsstelle
Kosten
Das Anerkennungsverfahren ist kostenfrei.
Frist
Die Anerkennung ist widerruflich und kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.
Hinweise (Besonderheiten)
Als anerkannte Stelle oder Person sind Sie verpflichtet, die zuständige Stelle über den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten.
Eine Anerkennung als geeignete Stelle kommt nicht in Betracht, wenn Sie neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreiben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Urheber
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Landesredaktion