Reisegewerbe anmelden

Wer Waren oder Dienstleistungen außerhalb einer festen Niederlassung anbietet, benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte. 

Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige*diejenige, der*die Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht, oder eine selbständig unterhaltende Tätigkeit als Schausteller*in oder nach Schaustellerart ausübt.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit

Es gibt zudem Reisegewerbe, die keine Reisegewerbekarte benötigen. Diese sind in den §§ 55a, 55b Gewerbeordnung aufgeführt.

Gebühren & Auslagen

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 40.

Rechtsgrundlagen

  • § 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)