Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen: Sicherheit für Ihre Feuerungsanlagen und Unterstützung für Eigentümerinnen und Eigentümer
Feuerstätten müssen regelmäßig geprüft werden – Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen überwachen Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften.
Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland zur Wahrung der Betriebs- und Brandsicherheit bei Feuerungsanlagen Kehrbezirke eingerichtet. Ein Kehrbezirk wird von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. -schornsteinfegerin verwaltet.
Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen reichen von der erstmaligen Abnahme bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, über die Durchführung von Feuerstättenschauen und anlassbezogenen Überprüfungen, sowie der Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid), bis zur Überwachung der Erfüllung der Eigentümerpflichten und der Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Behörde (Landkreise, kreisfreie oder große selbstständige Städte).
Diese so genannten hoheitlichen Tätigkeiten dürfen nur von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen persönlich durchgeführt werden. Die Durchführung der Feuerstättenschau kann auch durch Mitarbeiter*innen des Betriebes erfolgen, wenn die Behörde diese dafür bestellt hat.
Alle anderen Schornsteinfegerarbeiten wie etwa das Kehren, Überprüfen und Messen sind die sogenannten freien Arbeiten. Diese dürfen von allen Schornsteinfegern und -fegerinnen durchgeführt werden.
Auf der Internetseite www.schornsteinfeger.de können Sie nach den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern und -fegerinnen oder den freien Schornsteinfegern und -fegerinnen suchen.
Pflichten von Eigentümerm und Eigentümerinnen
- Alle Eigentümer bzw. Eigentümerinnen haben sich aktiv um die Durchführung der freien Schornsteinfegerarbeiten zu kümmern. Sie sind allein dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist durchgeführt werden.
- Werden die freien Schornsteinfegerarbeiten nicht von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und -fegerinnen, sondern anderen Schornsteinfegern und -fegerinnen durchgeführt, müssen die Arbeiten mittels eines Formblatts und bei einer Überprüfung und/oder Messung auch mit der Messbescheinigung von den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Arbeiten, an den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin übermittelt werden.
- Werden die im Feuerstättenbescheid für das jeweilige Grundstück festgelegten Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt bzw. nachgewiesen, müssen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen dies der zuständigen Behörde melden. Diese setzt dann die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten, gegebenenfalls in einem so genannten Zweitbescheidverfahren im Rahmen einer Ersatzvornahme gegen die Eigentümer bzw. Eigentümerinnen durch. Gegebenenfalls werden die Schornsteinfegerarbeiten auch mittels einer Türöffnung durchgesetzt. Die Kosten hierfür sind von den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen zu tragen.
Die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und -fegerinnen führt der Landkreis Hildesheim, mit Ausnahme der Städte Hildesheim und Alfeld (Leine).
Eine Aufsicht über die freien Schornsteinfeger und -fegerinnen gibt es nicht. Mit diesen schließt der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin einen privatrechtlichen Werkvertrag ab.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen richten sich nach § 6 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) in Verbindung mit Anlage 3 sowie der Baugebührenordnung bei einer Bauabnahme.
Für die Kosten der freien Schornsteinfegerarbeiten gibt es keine gesetzliche Vorgabe.
Die Gebühren und Auslagen für ein Tätigwerden der zuständigen Behörde richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 76.
Rechtsgrundlagen
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV)
- Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (NÜVO)