Erwerb und Überlassung von Waffen/Waffenteilen

Sie müssen den Erwerb und die Überlassung von Waffen/Waffenteilen innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzeigen, unter Vorlage der WBK zur Ein- bzw. Austragung. Verwenden Sie dabei bitte die Formulare der Waffenbehörde (siehe Dokumente).

Sollten Sie beim Erwerb von einer Waffenhändlerin/Waffenhändler einen Waffenbrief oder Waffenbegleitschein erhalten haben, müssen die Formulare der Waffenbehörde nicht verwendet werden. Die Vorlage des Waffenbriefs oder Waffenbegleitscheins reicht in diesem Fall aus. Die Vorlage eines Kaufvertrags ist nicht ausreichend.

Waffen können grundsätzlich über einen Voreintrag in der WBK erworben werden, welcher VOR dem Erwerb bei der Waffenbehörde zu beantragen ist. Eine Ausnahme stellt der Erwerb von Langwaffen über das Bedürfnis Jagd dar.

Waffen/Waffenteile und Munition dürfen nur an berechtigte Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 37a - 37i Waffengesetz (WaffG)