Verpachtung von Jagdflächen: Regeln, Pflichten und Anzeige bei der Behörde
Im Landkreis Hildesheim können Jagdrechte an Dritte verpachtet werden, etwa von Jagdgenossenschaften oder Eigentümerinnen und Eigentümern.
Der Jagdpachtvertrag ist bei der Jagdbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige des Jagdpachtvertrages umfasst die folgenden Unterlagen:
- Original des Jagdpachtvertrages (einfache Ausfertigung, das Original wird zurückgesandt)
- Protokoll der Beschlussfassung über die Verpachtung (nur bei Jagdgenossenschaften)
- Einladung zu und Anwesenheitsliste der beschlussfassenden Versammlung
- Anzeige der Pächterinnen/Pächter nach § 20 Niedersächsisches Jagdgesetz (siehe Dokumente)
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 100.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 20 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)