Schonzeitaufhebung durch die Jagdbehörde

Eine Schonzeitaufhebung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Sie kommt erst infrage, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg hatten.

Die Jagdbehörde kann die Schonzeit von Wildtieren aufheben, zum Erlegen von krankem und kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken, oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden.

Eine pauschale Schonzeitaufhebung über die Hegegemeinschaft ist bei Federwild nicht möglich. Die Aufhebung der Schonzeit erfolgt zudem erst dann, wenn erfolglos Alternativmaßnahmen ergriffen wurden, bspw. die Vergrämung.

Gebühren & Auslagen

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 100.

Rechtsgrundlagen

  • § 22 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • § 26 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)