Erlaubnis zum Umgang mit Sprengstoffen
Wer explosionsgefährliche Stoffe für nicht-gewerbliche Zwecke erwerben oder verwenden möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Fachkunde, Zuverlässigkeit und ein nachweisbares Bedürfnis sind Voraussetzung.
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, insbesondere Schwarzpulver, Nitrocellulose-Pulver, Böllerpulver oder pyrotechnische Gegenstände, für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit & Eignung
- Nachweis der sprengstoffrechtlichen Fachkunde
- Nachweis des Bedürfnisses (Wiederladen, Vorderladerschießen oder Böllern)
Um an einem Lehrgang teilnehmen zu können, der Ihnen die sprengstoffrechtliche Fachkunde vermittelt, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Bei einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von pyrotechnischen Gegenständen bis Kategorie F3 ist kein Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses erforderlich.
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb von Silvester benötigen Sie neben der Sprengstofferlaubnis auch eine Genehmigung Ihrer Gemeinde/Stadt.
Für die Erteilung von Erlaubnissen für gewerbliche Zwecke sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 29.
Rechtsgrundlagen
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)