Vereins-WBK und Mitteilungspflichten für Schießsportvereine
Vereine benötigen für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen eine Vereins-WBK. Darüber hinaus bestehen klare Pflichten zur Benennung verantwortlicher Personen und zur Meldung ausgeschiedener Mitglieder.
1. Waffenbesitzkarte für Schießsportliche Vereine (Vereins-WBK)
Wenn Sie Schusswaffen nicht als Privatperson, sondern für Ihren schießsportlichen Verein erwerben und besitzen möchten, benötigen Sie eine Vereins-WBK. Diese kann einem schießsportlichen Verein erteilt werden, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person aufweist, zum Beispiel als eingetragener Verein (e. V.). Die Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Schießsportverband ist in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schießsport nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung betrieben wird.
Der Vorstand des Vereins hat bei der Antragstellung eine oder mehrere verantwortliche Person(en) zu benennen und alle zur waffenrechtlichen Überprüfung erforderlichen Angaben dieser Person(en) zu übermitteln. Die Betroffenen sind durch den Verein über die Benennung und die Erforderlichkeit der Übermittlung und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten zu informieren; ihr Einverständnis ist zu dokumentieren. Der Antragstellung ist eine Erklärung der benannten Person beizufügen, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Überprüfung dem Verein übermittelt werden darf.
Die „verantwortlichen Personen“ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Grundsätzlich Vollendung des 25. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit & Eignung
- Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
Hat die verantwortliche Person noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und soll die Erlaubnis nicht nur Waffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 WaffG erfassen, hat der Verein ein Gutachten nach § 6 Absatz 3 WaffG über die geistige Eignung der Person oder den Nachweis beizubringen, dass ein solches Gutachten in anderem Zusammenhang erbracht worden ist.
Wenn die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen oder nicht mehr wahrnehmen können, muss die Waffenbehörde unverzüglich darüber informiert werden. Zudem ist die Waffenbesitzkarte zur Änderung der eingetragenen Personen vorzulegen.
2. Benennung von ausgeschiedenen Sportschützinnen/Sportschützen
Das waffenrechtliche Bedürfnis von Sportschützinnen/Sportschützen wird durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und die regelmäßige Ausübung des Schießsports begründet. Es ist zudem die Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen.
Um das Fortbestehen des Bedürfnisses feststellen zu können, sind alle schießsportlichen Vereine verpflichtet, der Waffenbehörde das Ausscheiden von Vereinsmitgliedern, die Inhaberin/Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, mitzuteilen.
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.
Rechtsgrundlagen
- §§ 14, 15 Waffengesetz (WaffG)