Rechtliche Vorgaben für den Schießstättenbetrieb

Schießstätten dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden. Aufsicht und regelmäßige Prüfungen gewährleisten die Sicherheit beim Schießen.

1. Betrieb oder Veränderung der Schießstätte

Wenn Sie eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zuverlässigkeit & Eignung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Schießbetrieb
  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Scheißstätte

Die Erlaubnis darf zudem erst dann erteilt werden, wenn die erforderlichen bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen oder Anordnungen erteilt wurden

2. Aufsicht

Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er oder sie nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.

Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er oder sie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt.

Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt.

3. Überprüfung der Schießstätte

Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind alle vier Jahre hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen von der Waffenbehörde zu überprüfen. Schießstätten, auf denen nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen geschossen wird, sind alle sechs Jahre zu überprüfen. Die Waffenbehörde hat zur Überprüfung einen Schießstandsachverständigen hinzuziehen.

Die Überprüfungstermine werden in der Regel mit dem Vorstand des Schießsportvereins abgestimmt. Damit die Kontaktaufnahme möglichst reibungslos verläuft, sind Änderungen des Vorstands unverzüglich der Waffenbehörde mitzuteilen.

Die Kosten der Überprüfung sind von der Betreiberin/dem Betreiber der Schießstätte zu tragen.

Gebühren & Auslagen

Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO), Kostentarif Nr. 109.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 27, 27a Waffengesetz (WaffG)
  • § 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)