(Beiß-)Vorfälle melden und richtig reagieren
Beißvorfälle durch Hunde sind ernst zu nehmen. Die Fachbehörde prüft Hinweise sorgfältig, um Menschen und Tiere zu schützen. Eine frühzeitige und vollständige Meldung hilft, schnell geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass von einem Hund eine gesteigerte Aggressivität ausgeht, insbesondere wenn dieser Menschen oder Tieren gebissen hat, so muss er den Hinweis prüfen. Zuständig ist die Fachbehörde, in deren Gebiet der Hundehalter bzw. die -halterin wohnt.
Wenn sich bei Ihnen ein derartiger (Beiß-)Vorfall ereignet hat, bei dem Sie oder Ihr Tier von einem anderen Hund angegriffen und verletzt wurden, dann füllen Sie bitte den Fragebogen zu Vorfällen mit Hunden aus (siehe Dokumente). Zudem werden ein ärztlicher Nachweis und nach Möglichkeit Fotos über die entstandenen Verletzungen zur weiteren Beurteilung benötigt. Umso ausführlicher und genauer der Fragebogen beantwortet wird, umso schneller kann entschieden werden, ob ein Verfahren eingeleitet und der Hund als gefährlich eingestuft wird.
Sollte der Hund nicht als gefährlich eingestuft werden, wird der Vorgang an die Gemeinde/Stadt, in welcher der Hundehalter bzw. die -halterin wohnt, zur Prüfung von weiteren Maßnahmen oder Anordnungen abgegeben.
Ein als gefährlich eingestufter Hund darf außerhalb einer geschlossenen Privatwohnung, bzw. eines ausbruchssicheren Grundstücks, bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis nur an einer zwei Meter langen, stabilen und reißfesten Leine (keine Flexileine) sowie mit einem tierschutzgerechten Beißkorb geführt werden. Der Beißkorb muss so beschaffen sein, dass das Beißen sicher verhindert wird und der Hund keine Möglichkeit hat, diesen abzustreifen. Tipps für einen passenden Beißkorb finden Sie im Flyer zum Thema Maulkorb (siehe Dokumente).
Gebühren & Auslagen
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), Kostentarif Nr. XVII und sind vom Hundehalter bzw. der Hundehalterin zu tragen.
Rechtsgrundlagen
- § 7 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)