Gehölzschnitt und Fällung: Regeln und Genehmigungen
Gehölze entfernen oder stark zurückschneiden – was müssen Sie beachten?
Möchten Sie einen Baum fällen, eine Hecke entfernen oder Gehölze stark zurückschneiden? Dann sind verschiedene naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten.
Ob Sie für Ihre geplante Maßnahme eine Genehmigung benötigen, hängt unter anderem davon ab, welche Gehölze betroffen sind, wie umfangreich die Maßnahme ist und wo sich das Grundstück befindet.
Wann müssen Sie die Naturschutzbehörde beteiligen?
Für bestimmte Maßnahmen auf Wohngrundstücken ist keine vorherige Prüfung durch die Naturschutzbehörde erforderlich:
Maßnahme:
Einzelbaum auf einem Grundstück ⮕ genehmigungsfrei bis zu einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in 1 m Höhe.
Hecke auf einem Wohngrundstück ⮕ genehmigungsfrei bis zu einer Länge von fünf Metern.
Auch bei genehmigungsfreien Maßnahmen sind weitere Schutzvorschriften, insbesondere des Artenschutzes, zu beachten.
In allen anderen Fällen sollten Sie die geplante Maßnahme vorab von der Unteren Naturschutzbehörde prüfen lassen. Das gilt insbesondere für:
- die Entfernung mehrerer Bäume oder von Baumgruppen,
- Hecken mit einer Länge von mehr als 5 m auf Wohngrundstücken,
- Gehölzentfernungen auf Nichtwohngrundstücken,
- Gehölzentfernungen im Außenbereich,
- die erhebliche Veränderung oder Beseitigung von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen.
Gerade in der freien Landschaft können solche Maßnahmen das Landschaftsbild und den Biotopverbund beeinträchtigen und deshalb naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein.
Warum ist eine Prüfung erforderlich?
Die Beseitigung oder erhebliche Veränderung von Gehölzen kann einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Ein Eingriff liegt vor, wenn eine Veränderung von Natur und Landschaft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
Stellt die Naturschutzbehörde fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann eine förmliche Genehmigung erforderlich sein. In diesem Fall können außerdem eine Verwaltungsgebühr und eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgesetzt werden. Eine solche Maßnahme kann beispielsweise durch Ersatzpflanzungen erfolgen.
Wichtig: Bevor ein kostenpflichtiger Genehmigungsbescheid erlassen wird, erhalten Sie von der Naturschutzbehörde zunächst einen entsprechenden Hinweis.
Wie stelle ich einen Antrag auf Prüfung?
Für die Prüfung Ihrer geplanten Maßnahme können Sie einen formlosen Antrag stellen oder das dafür vorgesehene Antragsformular verwenden.
Bitte richten Sie Ihren Antrag an:
Landkreis Hildesheim
Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
oder per E-Mail an:
naturschutz@landkreishildesheim.de
Bitte reichen Sie den Antrag möglichst vier Wochen vor der geplanten Maßnahme ein.
Für die Prüfung sind insbesondere Angaben dazu hilfreich, welche Gehölze entfernt oder zurückgeschnitten werden sollen, wo sie sich befinden und in welchem Umfang die Maßnahme geplant ist, ggf. auch unter Beifügung von Fotos.
Besonders wichtig: Schutz von Tieren und ihren Lebensstätten
Auch wenn für Ihre Maßnahme keine Genehmigung erforderlich ist, müssen die Vorschriften des Artenschutzes eingehalten werden.
Vor Beginn der Arbeiten ist deshalb darauf zu achten, dass keine geschützten Tiere verletzt oder getötet und keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beeinträchtigt oder zerstört werden.
Insbesondere ist zu prüfen, ob sich in den Gehölzen besetzte Nester, regelmäßig genutzte Nistplätze oder Höhlen befinden.
Wann dürfen Gehölze geschnitten oder beseitigt werden?
Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze gilt grundsätzlich:
Vom 1. März bis zum 30. September dürfen sie nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Zulässig sind in diesem Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte.
Unabhängig vom Zeitpunkt gilt: Der Artenschutz ist immer zu beachten.
Was gilt bei einer unmittelbaren Gefahr?
Geht von einem Baum eine unmittelbare erhebliche Gefahr, zum Beispiel für Leib und Leben, aus, kann eine sofortige Maßnahme erforderlich sein.
In diesem Fall kann die Beseitigung des Baumes auch kurzfristig erfolgen. Die Untere Naturschutzbehörde ist über die durchgeführte Maßnahme jedoch unverzüglich zu informieren.
Sie sind sich nicht sicher?
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre geplante Gehölzentfernung oder ein Rückschnitt genehmigungspflichtig ist, wenden Sie sich bitte vor Beginn der Arbeiten an die Untere Naturschutzbehörde.
Kontakt
Landkreis Hildesheim – Untere Naturschutzbehörde
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
E-Mail: naturschutz@landkreishildesheim.de
Wir empfehlen, die geplante Maßnahme möglichst frühzeitig – idealerweise etwa vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin – zur Prüfung einzureichen.